Neu in dem Gesetz ist die Ausweitung des Spielerschutzes um die sogenannte Selbstsperre. Diese können zukünftig Spieler oder Spielerinnen gegenüber dem Spielhalleninhaber oder einer Aufsichtsperson verlangen. Damit nutzen wir die im Glücksspielstaatsvertrag den Ländern eingeräumten Möglichkeiten für Spielersperrsysteme.
Zur Prävention von Glücksspielsucht sieht das geltende Gesetz die Entwicklung von Sozialkonzepten vor. Hier werden wir ergänzen, dass diese von der Landesstelle für Suchtfragen Schleswig-Holstein e.V. geprüft werden sollen. Damit schaffen wir eine standardisierte Regelung, die den Ordnungsbehörden die Überprüfung erleichtert. Gleichzeitig wird durch die Zertifizierung ein fachlich einheitlicher Standard dieser Konzepte gewährleistet. Auch dies dient der Suchtprävention.
Ferner werden wir auf Einwände der Spielhallenbetreiber zur Härtefallregelung reagieren. Sie hatten beklagt, dass im Vertrauen auf das noch kurz vor Ende der letzten Wahlperiode von CDU und FDP verabschiedete Gesetz Mehrfachkonzessionen möglich waren, weshalb einige Spielhallenbetreiber im Jahr 2012 erhebliche Investitionen tätigten. Für diese soll Vertrauensschutz gelten. Deshalb wollen wir für sie die Fristen für Härtefallregelungen von 5 auf 8 Jahre ausweiten. Diese gilt jedoch ausschließlich für diesen sehr begrenzten Personenkreis im Falle erheblicher Investitionen in einem eingeschränkten Zeitraum.