Verordnungsentwürfe werden den betroffenen Verbänden zur Anhörung vorgelegt, auch die Vorschläge des Bildungsministeriums zur Neugestaltung der Notengebung. Die Diskussion war im Rahmen des Bildungsdialogs der Landesregierung aufgekommen und wird jetzt fortgesetzt.
In den Jahrgängen 1 und 2 gibt es heute keine Noten, sondern Berichtszeugnisse. In Jahrgang 3 entscheiden die Grundschulen selbst, ob sie Noten erteilen wollen. In Klasse 4 sind Noten Pflicht, in den Klassen 5 – 7 von Gemeinschaftsschulen liegt es im Ermessen der Schule, mit Noten und / oder Berichtszeugnissen zu arbeiten. Am Gymnasium gibt es Noten in allen Jahrgängen. Künftig will das Ministerium den Schulen freistellen, ob sie in Klasse 4 Noten vergeben wollen. Diesen Wunsch hatten viele Grund- und Gemeinschaftsschulen geäußert, weil es für manche Schülerinnen und Schüler nur im vierten Jahrgang Noten gab und danach wieder nicht.
Martin Habersaat, bildungspolitischer Sprecher der SPD-Landtagsfraktion, findet, dass Schulnoten Persönlichkeitsentwicklung nicht abbilden können. „Unsere Noten von 1 (sehr gut) bis 6 (ungenügend) dienen in erster Linie der schnellen Vergleichbarkeit von Leistungen unterschiedlicher Kinder oder desselben Kindes in unterschiedlichen Schuljahren. Diese Vergleiche sind aber notgedrungen oberflächlich. Schnelle Vergleichbarkeit von Kindern ist auch nicht der Kern des pädagogischen Auftrags von Schule, erst recht nicht der Grundschule. Persönlichkeitsentwicklung lässt sich nicht in wenigen Zahlen abbilden. Noten können auch den Blick auf das Wesentliche verstellen, können die Lust am Lernen nehmen.“ Als Beispiel nennt er ehemalige Deutschlehrer Habersaat Schülerinnen und Schüler, die tolle Texte schreiben können, allerdings Probleme in Rechtschreibung und Grammatik haben – das könne eine einfache 3 oder 4 nicht abbilden. Deshalb finde er es richtig, die Entscheidung über die Erteilung von Noten der einzelnen Schule zu überlassen. „Neu ist diese Möglichkeit auch nur für den Jahrgang 4 an Grundschulen.“
Wichtiger als die Vergleichbarkeit auf einen Blick sei das Gespräch der (Grundschul-) Lehrkraft mit den Eltern. Diesem Gespräch soll auch im Bereich der Schulartempfehlung künftig eine wichtigere Rolle zukommen. Habersaat: „Dabei hat die Debatte weniger mit ‚Kuschelpädagogik‘ oder ‚Verzicht auf Leistung‘ zu tun, sondern viel mehr mit der Frage, ob aus Prinzip alles immer bleiben muss, wie es mal war. Wo diese Frage bejaht wird, möglicherweise aus guten Gründen, können Schulen bei der bisherigen Regelung bleiben.“ Nirgends müsse auf Noten verzichtet werden, wo diese bisher erteilt wurden.
Überblick: Was soll sich ändern?
Schule – Jahrgang |
Regelung bisher |
Änderung im Vorschlag für die Anhörung |
Grundschule 1 – 2 |
Berichtszeugnis über die die Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz der Schülerin oder des Schülers (keine Noten). Die Schulkonferenz kann beschließen, dass Zeugnis im ersten Halbjahr im ersten Jahrgang durch ein Elterngespräch zu ersetzen. |
– |
Grundschule 3 |
Berichtszeugnis. Die Schulkonferenz kann aber beschließen, dass Notenzeugnisse mit verbaler Ergänzung zur Entwicklung der Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz erteilt werden. |
– |
Grundschule 4 |
Notenzeugnisse mit verbaler Ergänzung zur Entwicklung der Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz. |
Berichtszeugnis. Die Schulkonferenz kann aber beschließen, dass Notenzeugnisse mit verbaler Ergänzung zur Entwicklung der Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz erteilt werden. |
Gemeinschaftsschule 5-7 |
Zu jedem Zeugnistermin beurteilt die Klassenkonferenz die fachlichen Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers. Sie erfasst in ihrem Urteil die Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz und dokumentiert den Leistungsstand unter Berücksichtigung der Leistungen in den einzelnen Fächern in einem schriftlichen Zeugnis. Spätestens am Ende der Jahrgangsstufe 8 erhält die Schülerin oder der Schüler ein Notenzeugnis mit einem schriftlichen Hinweis auf den zu erwartenden Abschluss in der Sekundarstufe I oder auf den möglichen Übergang in die gymnasiale Oberstufe auf der Grundlage ihres oder seines Leistungsstandes. |
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Geregelt in der Landesverordnung über Grundschulen (§6) und der Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (§ 5). Bei Umzug in ein anderes Land wird auf Antrag ein Notenzeugnis erstellt. Für die anderen Jahrgänge an Gemeinschaftsschulen und für Gymnasien sind keine Änderungen vorgesehen.