Denn die Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss gewährleistet sein, und das ist beim ZDF erkennbar nicht der Fall.
Auch für den NDR gibt das Urteil Anlass zur Überprüfung. Auch wenn hier die geforderte 1/3-Begrenzung von staatsnahen Vertretern in den Gremien seit langem eingehalten wird, gibt es Gründe, über die Zusammensetzung der Gremien nachzudenken. Als Folge aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts muss diese regelmäßig der gesellschaftlichen Realität angepasst werden. Das ist ein guter Grundsatz für gesellschaftliche Vielfalt und Staatsferne in den öffentlich-rechtlichen Sendern.