Hierfür bedarf es eines Abbaus bestehender Rechtsunsicherheiten und eine entsprechende Anpassung des ärztlichen Standesrechts. Denn eben darin liegt für manche Menschen der vermeidbare Anlass, bei Sterbehilfevereinen oder im Ausland Hilfe zu suchen.
Geschäftsmäßige Suizidassistenz unter Strafe zu stellen und damit – auch ärztliche – Suizidassistenz der Strafverfolgung auszusetzen, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist, halte ich insofern für falsch. Ärzte könnten sich veranlasst sehen, ärztliche Suizidassistenz bereits in Therapie- und Beratungsgesprächen auszuklammern. Insofern spreche ich mich deutlich gegen die Einführung einer Strafbarkeit von Suizidassistenz aus. Insofern habe mich von Beginn an dem „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der ärztlich begleiteten Lebensbeendigung (Suizidhilfegesetz)“ (Reimann, Lauterbach u.a.) zur Schaffung von Rechtssicherheit angeschlossen, für diesen Entwurf gestimmt und gegen den Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (Brand, Griese).“
Vgl. auch die vergangen Erklärungen von Dr. Nina Scheer zu den betreffenden Fragen: