Zudem sollte die vom BVerfG eingeforderte Kündigungsmöglichkeit umfassend verstanden werden. Dies wäre nicht der Fall, wenn sich Investoren auch 20 Jahre nach einer Kündigung seitens eines Staates noch auf Rechte aus CETA auf dem Klageweg berufen könnten – so aber die heutige Textfassung von CETA.
Die Klageabweisung ist eine Aufforderung, die öffentliche Auseinandersetzung über die derzeit verhandelten Freihandelsabkommen fortzusetzen, um so zu einer Reform sowohl der Verfahrensabläufe, von Zuständigkeiten, aber auch der Zielrichtung von Handelsabkommen zu gelangen.
Ziele von Handelsabkommen können in Zeiten wachsender globaler Ungleichheiten und grassierenden Sozial-und Umweltdumpings nicht der gesonderte vertragliche Schutz von Freihandel und Unternehmensinvestitionen sein, sondern müssen vielmehr dem Anspruch der UN-Nachhaltigkeitsziele entsprechen. Dies ist auch eine mit dem SPD-Konventbeschluss formulierte Erwartung. Es bedarf Fairhandel statt Freihandel.“